Hausgrund
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Aktuelles

Es bestand keine Veranlassung, dem Kläger die Kosten der Antragsstellerin aufzuerlegen, da die Antragsstellerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht als Beklagte, sondern lediglich als beteiligte Verwalterin gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG beigeladen war.

LG Köln, Urteil vom 22.03.2010 – 29 T 159/09

… Der klagende Miteigentümer hatte in seiner Klageschrift im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens gegen die übrigen Wohnungseigentümer eine Verwalterin als sonstige Beteiligte benannt, der mit der gewählten Firmenbezeichnung nicht existierte.  Auf die Zustellung durch das Gericht an die fälschlich bezeichnete Verwalterin meldete sich diese mit dem Hinweis, dass die gewählte Firmenbezeichnung der beigeladenen Verwalterin unzutreffend sei und verwies auf die exakte Firmenbezeichnung der für die Verwaltung der hier betroffenen Eigentümergemeinschaft zuständigen Verwalterin.
Auch der Prozessbevollmächtigte der beklagten übrigen Wohnungseigentümer benannte die richtige Firmenbezeichnung der zuständigen Verwalterin.
Der Kläger korrigierte die Firmenbezeichnung der sonstige Beteiligte und benannte eine Firma die zu einem früheren Zeitpunkt als Verwalterin für diese Eigentümergemeinschaft tätig war.
Die nunmehr fälschlicherweise beigeladene (frühere) Verwalterin beauftragte einen Rechtsanwalt mit dem Hinweis, nicht (mehr) die Verwalterin der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein. In der Folgezeit wurde dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass die fälschlicherweise bezeichnete Verwalterin nicht mehr am Verfahren beteiligt sei. Die Prozessbevollmächtigten beantragten darauf hin, dem Kläger die Kosten für die Beiladung der fälschlichen Verwalterin aufzuerlegen.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht wurde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Gericht begründete, dass aus der Tatsache einer Beiladung grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenerstattung folgt. Die Wirkung der Beiladung ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 2 WEG, wonach der Beigeladene erst nach seinem Beitritt die Stellung eines Nebenintervenienten gem. § 67 ff. ZPO hat. Nur der vollzogene Beitritt führt zu einem eigenen Kostenanspruch im Verhältnis zum Kläger. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Abwehr der Beiladung ist damit grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Ob dafür in Ausnahmefällen bei einem Rechtsunkundigen ein Bedürfnis besteht, das eine Anwendung der Regeln über den falschen Beklagten geboten sein lässt, brauchte hier nicht entschieden zu werden, da es sich vorliegend um eine gewerbliche Verwalterin handelte, die die Bedeutung der Beila-dung kennen muss.

HAUSGRUND-Anmerkungen
Das Kostenrisiko und die Aufwendungen für die Abwehr einer fälschlichen Beiladung einer nicht zu-ständigen Verwalterin verbleiben bei der fehlerhafterweise benannten Verwaltungsfirma. Auf die falsche Bezeichnung der Verwalterin durch den klagenden Miteigentümer kommt es dabei nicht an. Nicht geklärt wurde die Frage, wann die „richtige“ Verwalterin beizuladen bzw. in dem Verfahren zu beteiligen war, wenn eine „falsche“ Verwalterin in der Klageschrift benannt wurde?

HG 08.04.2010 / Bm

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