Hausgrund
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Aktuelles

Wohnungseigentümer dürfen Balkoninnenseiten nicht schwarz anstreichen

Ordnet die Teilungserklärung die Balkone insgesamt dem Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer zu, gehören die Balkonbrüstungen dennoch als konstruktive bzw. der Sicherheit dienenden Bestandteile zwingend zum Gemeinschaftseigentum.
Die Innenseite der Balkonbrüstung ist ebenfalls Teil des Gemeinschaftseigentums, wenn der Aufbau bzw. das Material des Brüstungselements (hier: Faserzementplatte) eine gesonderte dingliche Zuordnung dieses Bereiches nicht ermöglicht.
In derartigen Fällen stellt ein Beschluss über den Anstrich der Brüstungsinnenseite keinen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum dar.

LG Itzehoe, Beschl. Vom 29.09.2009 – 11 S 11/09

. . . Die Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, die Balkonbrüstungen – auch die Innenseiten – einheitlich streichen zu lassen. Ein Miteigentümer sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Sondereigentum. Abweichend von dem Beschluss strich er die Balkoninnenseiten mit schwarzer Farbe.
Durch weiteren Beschluss der Eigentümergemeinschaft sollte der Miteigentümer den schwarzen Anstrich beseitigen.
Mit einer Anfechtung der getroffenen Beschlüsse wehrte sich der betroffene Miteigentümer gegen den einheitlichen Anstrich der Balkoninnenseiten. Er sah in den Beschlussfassungen einen unzulässigen Eingriff in sein Sondereigentum.
Das AG Oldenburg in Holstein wies die Anfechtungsklage zurück. Auch die zulässige Berufung vor dem LG Itzhoe blieb erfolglos.

HAUSGRUND-Anmerkungen:
Wegen des konstruktiven Charakters der Balkone zählen diese zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Welchen Sicherheitsbestandteil ein farblich abweichender Anstrich gefährden soll, ist jedoch nicht erkennbar.
Die Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes – und hierzu zählen auch die Innenseiten eines Balkons oder einer Loggia – bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Auch die abweichende Farbauswahl kann eine Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes von den übrigen Farbanstrichen darstellen.
Problematisch wird es, wenn die Eigentumswohnung vermietet wurde und der Mieter den abweichenden Anstrich vornimmt. Der  Balkon zählt mit zur gemieteten Sache. Erst kürzlich hat der BGH entschieden, dass der Vermieter keinen Anspruch auf die Gestaltung der Mietsache durch den Mieter hat – insbesondere kann er dem Mieter nicht vorschreiben, welche Farbauswahl er für die Dauer der Mietzeit für die Mietsache trifft.  

HG 14.10.2009 / Bm

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