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Aktuelles

 

Kostenerstattung der beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren

Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Miteigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.

BGH, Beschl. vom 16.07.2009 – V ZB 11/09

. . . Ein Verwalter beauftragte im Namen der beklagten Wohnungseigentümer im Rahmen einer Anfechtungsklage einen Anwalt mit der Prozessvertretung dieser Wohnungseigentümer. Einzelne dieser Wohnungseigentümer bestellten ungeachtet dessen einen gemeinsamen eigenen Anwalt (zusätzlich). Die Anfechtungsklage blieb erfolglos.
Der Kostenrechtspfleger setzte die Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwaltes fest; den Antrag, die Kosten des weiteren Anwalts festzusetzen, wies er zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde beim LG blieb erfolglos.

In der zugelassenen Rechtsbeschwerde bestätigte der BGH die Entscheidungen des AG und LG, dass die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwaltes vorrangig zu erstatten sind. Der Vorrang trage der gesetzlichen Befugnis des Verwalters gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Rechnung, eine Anfechtungsklage im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen.
Entsprechendes gelte, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwaltes fassten. Hier rechtfertige sich die vorrangige Kostenerstattung aus dem Mehrheitsprinzip. Die Festsetzung (nur) der Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwalts erweise sich daher als richtig.

Der BGH hat bei diesem Sachverhalt auch die Streitfrage geklärt, ob der Verwalter für die beklagten Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen kann: der Verwalter kann es. Es dürfte damit auch geklärt sein, dass die Beauftragung eines Anwaltes im Namen der beklagten Wohnungseigentümer erfolgt – nicht im Namen der Gemeinschaft (Verbandes).

HG 08.10.2009 / Bm

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